21.10.2022

Der Kleingarten - Folge 21

Christian Krölling im Kleingarten
© LfULG

Obst, Gemüse und Kräuter ernten, in der Hängematte die Seele baumeln lassen und dabei Vögel und Insekten beobachten, all das bietet der Kleingarten.

Mit der Pacht eines Kleingartens sind Rechte und Pflichten verbunden, die uns Christian Kröling, Leiter des Referats Obst-, Gemüse und Weinbau erklärt: 

Wenn man einen solchen Garten pachten möchte, tritt man zunächst an den Kleingartenverein und dessen Vorstand heran und wird Mitglied im Verein.

Der Kleingarten dient in erster Linie der Selbstversorgung, so dass die Bewirtschaftung nach der sogenannten Drittelregelung erfolgt. Das heißt, ein Drittel der Fläche oder mehr müssen der Produktion von Obst, Gemüse und Kräutern vorbehalten bleiben. Hochwachsende Gehölze und diverse Nadelbaumarten sind nicht gestattet.

Kenntnisse über Wachstum, Ertrag, Reife- und Lagerverhalten von Obst- und Gemüsearten helfen bei der Planung der Gartenarbeiten, ebenso wie Hinweise zu Krankheits-, Schädlings- und Stresstoleranzen.

Zum Nachbargrundstück sind Grenzabstände einzuhalten, sowohl bei den Pflanzen, als auch bei den Baulichkeiten. Stehen bauliche Maßnahmen an, müssen diese beantragt werden und dürfen eine gewisse Größe nicht überschreiten.

Die nachhaltige Bewirtschaftung sollte für alle Kleingärtnerinnen und Kleingärtner oberstes Gebot sein, dazu zählt die Nutzung von Regenwasser zur Bewässerung, weite Fruchtfolgen mit Zwischenfrüchten oder die Bereitstellung natürlicher Rückzugsorte für die verschiedensten Tierarten.

Weiterführende Informationen finden sich auch in der Broschüre »Unser Kleingarten – Nichts für jedermann - aber vielleicht etwas für dich«:

Unser Kleingarten - Publikationen - sachsen.de

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